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Aktuelle Themen in chronologischer Reihenfolge:
- IDW PH 9.330.2 - Prüfung von IT-gestützten Geschäftsprozessen
- Projektbegleitende Revision
- 8. EU-Richtlinie
- Elektronische Archivierung und der Prüfungsstandard IDW RS FAIT 3
- Der Zertifizierungsstandard ISO/IEC 27001:2005
- Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beim Einsatz elektronischer Archivierungsverfahren
- Digital signierte Rechnungen
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Juni 2009
IDW PH 9.330.2 - Prüfung von IT-gestützten Geschäftsprozessen
Orientiert an der risikoorientierten Vorgehensweise des IDW PS 261 prägt die neue Prüfungshilfe IDW PH 9.330.2 die Vorgehensweise bei der Prüfung von IT-gestützten Geschäftsprozessen aus.Die Prüfungshilfe basiert dabei auf der Überlegung, dass mit IT-Anwendungen abgebildete Routinetransaktionen Risiken darstellen, die zu wesentlichen falschen Angaben in der Rechnungslegung führen können. Unter Routinetransaktion wird dabei die automatisierte Verarbeitung von Massengeschäftsvorfällen verstanden.
In der Prüfungshilfe werden zwei wesentliche - auch für die Rechnungslegung relevante - Bereiche detailliert behandelt:
- Einkauf oder „IT-gestützte Beschaffung von Vorräten”
- Verkauf oder „IT-gestützter Absatz von Waren”
So werden die Teilprozesse der beiden Bereiche kurz aber aussagefähig erläutert. Darüber hinaus werden „Querschnitts”-Aspekte von IT-gestützten Geschäftsprozessen angesprochen (z. B. Stammdatenpflege) und die Auswirkungen auf allgemeine Prüffelder und Abschlussposten angesprochen (z. B. „Verbindlichkeiten aus L+L” oder „RHB im Materialaufwand”) dargestellt.
Bei den Erläuterungen zur Planung und Durchführung der Prüfungen gibt es zunächst keine unerwarteten Hinweise. Grundsätzlich wird eine retrograde Vorgehensweise empfohlen.
Hierzu sollen zunächst die hinsichtlich der zu untersuchenden Abschlussposten wertmäßig entscheidenden Konten ermittelt werden.
Im Einzelnen stellt sich die Vorgehensweise wie folgt dar:
- Erhebung der wertmäßig bedeutenden Konten
- Bestimmung der zugrundeliegenden IT-gestützten Transaktionen und Identifikation der zugehörigen IT-Anwendungen
- Identifizierung der Risiken und zugehörigen Kontrollen
- Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Kontrollen
- Festlegung der aussagebezogenen Prüfungshandlungen
Fazit:
Der IDW PH 9.330.2 stellt die Prüfung IT-gestützter Geschäftsprozesse praxisorientiert dar. Am Beispiel von Kerngeschäftsprozessen wird verdeutlicht, dass bei IT-gestützten Routinetransaktionen letztendlich nur durch Systemprüfungen eine hinreichende Urteilssicherheit in Bezug auf Aussagen im JA erzielt werden kann.
Im Vordergrund des IDW PH steht die Darstellung der prüferischen Vorgehensweise zur Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit des IKS. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der Prüfung von bedeutsamen Kontrollen, d. h. von Kontrollen, die über eine hohe Kontrollspanne verfügen oder gleichzeitig mehreren Risiken für wesentliche falsche Angaben in der Rechnungslegung entgegenwirken.
Was bislang nur in den einschlägigen Checklisten zur Prüfung des Internen Kontrollsystems behandelt wurde, wird jetzt zugeschnitten auf die typische Vorgehensweise im Rahmen einer IT-Systemprüfung dargelegt. Insbesondere die Darstellungen der typischen Teilprozesse, einschließlich der Prozessrisiken und Kontrollen sind für die pragmatische Umsetzung der Prüfung wertvoll.
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Januar 2009
Projektbegleitende Revision
Unternehmen sind einem ständigen Wandel ihrer Umwelt ausgesetzt und sind daher gefordert, ihre Geschäftsprozesse kontinuierlich anzupassen und zu verbessern. Komplexere Veränderungen werden in der Regel in eigens aufgesetzten Projekten umgesetzt. Zweifelslos dienen solche Projekte dazu, Unternehmensabläufe und Geschäftsprozesse zu verbessern. Gewöhnlich stehen diesen Chancen aber auch Risiken gegenüber, insbesondere in Bezug auf Projekterfolg und -kosten. Die Ergebnisse der Projekte sehen oft anders aus als geplant. Die Projekte dauern länger als geplant, kosten mehr als ursprünglich kalkuliert oder die Ergebnisse entsprechen nicht den Erwartungen. Hilfe bei der Verminderung dieser Risiken können Abschlussprüfer im Rahmen einer projektbegleitenden Revision leisten.Ein Projekt ist nach allgemeiner Definition ein zeitlich begrenztes Vorhaben, zur einmaligen Erstellung eines Produktes. Projekte, wie die Einführung eines komplexen ERP-Systems, berühren und verändern i. d. R. die gesamte Unternehmensstruktur entlang der Wertschöpfungskette.
Für den Erfolg eines Projektes ist das für das Projekt einberufene Projektmanagement zuständig. Es hat die Aufgabe den gesamten Projektmanagementrahmen zu definieren.
Oftmals werden Fehler bereits bei der Zusammenstellung des Projektmanagements und bei der Erstellung des Projektmanagementrahmens gemacht.
Sobald Projekte Auswirkungen auf die Unternehmensstruktur sowie auf die Rechnungslegung (z. B. bei Einführung eines ERP-Systems) und somit einen Einfluss auf die Abschlussprüfung haben, ist es zu empfehlen, eine projektbegleitende Revision durchzuführen. Art und Umfang einer solchen Revision wird im Prüfungsstandard IDW PS 850 des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) vom 19.9.2008 festgelegt.
Hierbei sollte der Prüfer bereits bei Beginn des Projektes eingebunden werden.
Die projektbegleitende Prüfung basiert auf dem risikoorientierten Prüfungsansatz. Danach hat der Prüfer angemessene Prüfungshandlungen durchzuführen, um festzustellen, ob sich durch diese Projekte Auswirkungen auf die Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit ergeben.
Der IDW PS 850 befasst sich zum einen mit der Prüfung des Projektmanagements und zum anderen mit der Prüfung der Projektphasen. Zu letzteren gehört u. a. die Planungsphase, in der die Projektziele in Übereinstimmung mit der IT-Strategie definiert werden.
Bei der Entwicklung von Individualsoftware wird die Definitionsphase, Entwurfsphase sowie die Realisierungsphase berücksichtigt. Bei Projekten, die aufgesetzt werden um Standardsoftware einzuführen, fallen die Definitionsphase, Analysephase und die Design- sowie Customizingphase in die Betrachtung.
Als weitere wichtige Projektphase wird die Testphase berücksichtigt, in der die Programmlösung unter Verwendung von Testdaten praktisch erprobt wird. Außerdem zu berücksichtigen sind die Datenmigrationsphase und die Produktivsetzungsphase.
Fazit:
Projekte werden auch in Zukunft eine wesentliche Rolle bei der Verbesserung und Anpassung der Unternehmensabläufe und Geschäftsprozesse spielen.
Besonders bei komplexen Projekten, die die gesamte Unternehmensstruktur berühren und verändern, ist es enorm wichtig, die Ordnungsmäßigkeit und Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Eine projektbegleitende Revision kann helfen, frühzeitig Fehler zu entdecken und Risiken zu minimieren.
Der Fachausschuss für Informationstechnologie (FAIT) des IDW, hat mit dem IDW PS 850 einen Standard zur Durchführung projektbegleitender Revisionen entwickelt. Unternehmen, die Projekte mit Rechnungslegungsrelevanz durchführen, sollten überlegen, eine Prüfung nach diesem Standard durchzuführen, um die Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit des Projektergebnisses durch eine unabhängige Begutachtung sicherzustellen.
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Januar 2009
8. EU-Richtlinie
Die 8. EU-Richtlinie, in Anlehnung an den US-amerikanischen Sabanes-Oxley Act (SOX) auch EuroSOX genannt, wird derzeit in nationales Recht umgesetzt.Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung des Prüfungswesens und der Abschlussprüfungen der Unternehmen für den europäischen Markt.
Was genau besagt die 8. EU-Richtlinie?
In letzter Zeit erschienen zahlreiche Veröffentlichungen zu diesem Thema. Bedauerlicherweise trugen diese mehr zur Verwirrung als zur Klärung bei. Dies liegt hauptsächlich daran, dass oftmals ein Vergleich zur amerikanischen SOX-Gesetzgebung gezogen wird. Um diese Beurteilung vorweg zu entkräften: Unternehmensführungen brauchen sich keine Sorgen vor US-amerikanischen Verhältnissen Sorgen zu machen (hohe Haftstrafen, ausufernde Prüfungskosten usw.). Es handelt sich vielmehr um eine „Light Version” von SOX, die mit der amerikanischen Version nicht vergleichbar ist.
Für die Erstellung der Jahresabschlüsse galten schon immer besondere Anforderungen, hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit. Entsprechende Vorgaben finden sich u. a. in folgenden rechtlichen Grundlagen: GoB, GoBS, GDPdU, HGB, AO, WPO. Die 8. EU-Richtlinie geht in Ihren Anforderungen kaum über diese bereits geltenden Vorschriften hinaus.
Welche Änderungen ergeben sich und wen betreffen Sie?
Nachfolgend werden die wichtigsten Highlights aus Sicht der Unternehmen dargestellt.
-
Die 8. EU-Richtlinie betrifft „Unternehmen von öffentlichem Interesse”.
Dies sind nach Artikel 2, Abs. 13 Unternehmen, die unter das Recht eines Mitgliedstaats fallen und
deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats
zugelassen sind. Die Mitgliedstaaten können auch andere Unternehmen zu Unternehmen von
öffentlichem Interesse bestimmen, beispielsweise Unternehmen, die aufgrund der Art ihrer
Tätigkeit, ihrer Größe oder der Zahl ihrer Beschäftigten von erheblicher
öffentlicher Bedeutung sind.
-
Unternehmen müssen einen Prüfungsausschuss etablieren, dessen Aufgaben sich wie folgt gliedern:
- Überwachung der Abschlussprüfung
- Überwachung des internen Kontrollsystems
- Überwachung des Risikomanagementsystems
- Überwachung des Rechnungslegungsprozess
- Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers
Der Mitgliedstaat legt hierbei fest, ob Prüfungsausschüsse sich aus nicht an der Geschäftsführung beteiligten unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungsorgans und/oder des Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens und/oder Mitgliedern zusammensetzen sollen, die durch Mehrheitsentscheidung von der Gesellschafterversammlung des geprüften Unternehmens bestellt werden. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss jedoch unabhängig sein und über Sachverstand in Rechnungslegung und/oder Abschlussprüfung verfügen.
- Bei Verstoß gegen diese Richtlinie können Sanktionen gegen den Abschlussprüfer erlassen werden. Die Mitgliedstaaten sorgen für wirksame Untersuchungen und Sanktionen, um eine unzureichende Durchführung von Abschlussprüfungen aufzudecken, zu berichtigen und zu verhindern. Die Mitgliedstaaten sehen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften vor, die sich bei der Durchführung von Abschlussprüfungen nicht an die Vorschriften halten. Art und Umfang möglicher Sanktionen werden in der 8.EU-Richtlinie nicht näher definiert.
Fazit:
Es bleibt festzuhalten, dass die gegenwärtige Panikmache zum Thema „EuroSOX” überzogen ist. Die bereits existierenden Ordnungs- und Sicherheitsanforderungen in den nationalen Gesetzestexten erhalten jedoch mit der Diskussion um „EuroSOX” erneut besondere Aufmerksamkeit.
Fakt ist, Unternehmen müssen ihre Prozesse gesetzeskonform gestalten, um eventuelle Konsequenzen zu vermeiden. Dabei sollten und müssen die für das jeweilige Unternehmen geltenden Vorschriften und Richtlinien, sowohl aus der 8. EU-Richtlinie als auch aus den bereits bestehenden rechtlichen Grundlagen, berücksichtigt werden. Unternehmen die diese Anforderungen bereits erfüllen, können daher beruhigt die Umsetzung der 8. EU-Richtlinie in nationales Recht abwarten. Sie sollten sich nicht, durch Veröffentlichungen und/oder übereifrige Berater, zu voreiligen Änderungen hinreißen lassen.
Wenn Sie hierzu weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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April 2008
Elektronische Archivierung und der Prüfungsstandard IDW RS FAIT 3
1. ZusammenfassungDie elektronische Archivierung verbreitet sich dank immer günstiger werdender Speichermedien und Archivierungssysteme in allen Wirtschaftsbereichen. Das Hauptziel der Einführung solcher Systeme ist die Sicherstellung einer ordnungsmäßigen Speicherung der steigenden Datenmengen in den Unternehmen.
Darüber hinaus steht die Möglichkeit zur Optimierung von Geschäftsprozessen und somit die Kostenoptimierung im Mittelpunkt der überlegungen zur Einführung solcher Systeme.
Auch im Bereich der KMU beschäftigen sich viele Unternehmen mit diesem Thema. Dies wird in der Zukunft für eine weiter steigende Bedeutung dieses Themas auch im Bereich der Wirtschaftsprüfung sorgen.
Eineinhalbes Jahr ist es her, dass die IDW-Stellungnahme „Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beim Einsatz elektronischer Archivierungsverfahren” (IDW RS FAIT 3) erschienen ist. Der langersehnte Prüfungsstandard fasst als erste Unterlage die Anforderungen an den Betrieb elektronischer Archivierungssysteme zusammen und überzeugt in seinem Detaillierungsgrad und der praktischen Ausrichtung. Er ordnet die relevanten - technisch nicht unkomplizierten - Sachverhalte allgemeinverständlich, versucht erste Definitionen und ist geeignet, die Prüfungstätigkeit des Wirtschaftsprüfers in diesem Bereich zu unterstützen.
Die IDW-Stellungnahme konkretisiert die aus § 257 HGB resultierenden Anforderungen an die Archivierung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen und veranschaulicht die in der IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung „Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beim Einsatz von Informationstechnologie” (IDW RS FAIT 1, Tz. 60 ff.) dargestellten Aufbewahrungspflichten beim Einsatz von elektronischen Archivierungssystemen.
Wir haben das Wissenswerte über diesen Standard nachfolgend kurz zusammengefasst.
2. Einige grundlegende Definitionen
Interessant ist schon die Definition zum Umfang des elektronischen Archivierungssystems. Es besteht demnach aus folgenden Komponenten, die in der Stellungnahme noch weiter detailliert werden:
- Zur Archivierung eingesetzte IT-Infrastruktur (Hardware)
- Zur Archivierung eingesetzte IT-Anwendungen (Software)
- IT-gestützte Archivierungsprozesse (Verfahren)
Bei den Datenquellen oder Ursprungsdokumenten wird wie folgt unterschieden :
- Elektronisch empfangene und versandte Daten und Dokumente (z.B. E-Mail, Datenträgeraustausch)
- Physisch empfangene Dokumenten, d. h. in Papierform zugegangene Dokumente (z. B. Eingangsrechnungen)
- Physisch versandte Dokumenten, d. h. in Papierform erzeugte Dokumente (z. B. Ausgangsrechnungen)
Als Grundlage für alle überlegungen, die das organisatorische Verfahren sowie den Lebenszyklus der archivierten Daten und Dokumente betreffen, wurden typische Teilaktivitäten oder Prozessschritte definiert:
- Automatisierte übernahme von Daten und Dokumenten bzw. elektronische Erfassung (Scannen) physischer Dokumente
- Indexierung und Verschlagwortung mittels der IT-Anwendung
- Speicherung und Verwaltung der Daten und Dokumente im Archivierungssystem
- Lesbarmachung/Retrieval
- Vernichtung der Originaldokumente und -daten sowie Vernichtung des Archivträgers nach Ende der Aufbewahrungsfrist
3. Sicherstellung der Unveränderlichkeit - Technologie vs. Verfahrensfestlegung
Interessant ist die in IDW RS FAIT 3 gemachte Aussage zu den Regelungen für die Sicherstellung der Unveränderbarkeit von Daten und Dokumenten. Das Kriterium der Unveränderlichkeit verlangt, dass mithilfe von technischen und organisatorischen Maßnahmen sichergestellt wird, dass keine nachträglichen änderungen an elektronisch archivierten Dokumenten und Daten vorgenommen werden.
Hier wurde seit langem die Frage diskutiert, ob die Unveränderbarkeit nur bei Einsatz einer Speicherlösung sichergestellt werden kann, die eine Veränderung technisch ausschließt. Zu diesen technischen Lösungen gehört z. B. die so genannte „WORM-Speichertechnologie”, die nach Art einer CD-ROM nur das einmalige Beschreiben zulässt. Richtigerweise wird dies im IDW RS FAIT 3 verneint. Vielmehr wird dem Unternehmen die Ausgestaltung des Gesamtsystems - bestehend aus Hardware, Software und organisatorischen Maßnahmen - überlassen:
Dies bedeutet, dass eine ordnungsmäßige Archivierung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen im Extremfall auch in einem konventionellen Dateisystem oder auf einer Diskette erreicht werden kann. Zwingende Voraussetzung hierfür ist dann natürlich, dass die organisatorischen Maßnahmen entsprechend ausgerichtet sind.
Die Anforderungen an diese organisatorischen Maßnahmen sind hoch. Sie beinhalten die gesamte Bandbreite der im IDW RS FAIT 1 aufgeführten Verfahren und Kontrollen. Die IDW-Stellungnahme IDW RS FAIT3 nennt an verschiedenen Stellen folgende Beispiele:
- Schnittstellendefinition zu vor- und nachgelagerten Systemen
- Verfahren zur Auswahl, Entwicklung und änderung IT-Systemen (insbesondere Herstellerauswahl, Test- und Freigabeverfahren und Change-Management)
- Zugriffskontrollverfahren
- Verfahrensdokumentation, bestehend aus den Komponenten Anwenderdokumentation, technische Systemdokumentation und Betriebsdokumentation
- Protokollierung der durchgeführten Archivierung
- Sicherstellung der Datenkonsistenz durch Plausibilitätskontrollen
4. Risiken
Interessant für den Wirtschaftsprüfer ist auch die abschließende Zusammenfassung der Risiken, die sich aus dem Einsatz elektronischer Archivierungsverfahren ergeben und die vom Wirtschaftprüfer pragmatisch für die Bewertung herangezogen werden kann.
Einige Beispiele für die Risiken haben wir nachfolgend aufgeführt:
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Rechtsverletzungen durch Vernichtung der Originaldokumente
Durch die Vernichtung physischer Dokumente und deren Archivierung in ausschließlich bildlicher Reproduktion sind Rechtsverletzungen möglich, falls den Dokumenten Rechte in ausschließlich physischer Form anhafteten (z. B. Herausgabeansprüche eines Dritten) bzw. die Dokumente selbst Rechte verkörperten (z. B. Vollmachten, Urkunden, Wertpapiere usw.)
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Nichteinhaltung der GDPdU-Konformität
Steuerrechtliche Risiken ergeben sich, wenn die Zugriffsmöglichkeiten gemäß der „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen” (GDPdU) auf die nach § 147 AO in digitaler Form aufzubewahrenden und auswertbaren steuerrelevanten Daten nicht bereitgestellt werden können.
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Eingeschränkte Nachvollziehbarkeit
Unzureichende organisatorische Festlegungen und Verfahrensanweisungen können die Nachvollziehbarkeit und Anwendbarkeit der Archivierungsverfahren gefährden.
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Datenmissbrauch infolge mangelhafter Zugriffskontrollen
Eine nicht angemessene Zugriffskontrolle innerhalb des Archivierungssystems ermöglicht die missbräuchliche oder unautorisierte Einsichtnahme in archivierte Dokumente und Daten oder gar deren Manipulation. Durch Manipulation (Veränderung, Löschung oder Neuanlage) archivierter Daten und Dokumente wird deren Integrität, Authentizität oder Verfügbarkeit verletzt. Mangelnde Integrität und Authentizität haben zur Folge, dass Geschäftsvorfälle inhaltlich nicht zutreffend abgebildet werden. Die Informationssicherheit, als wesentliche Anforderung an ein elektronisches Archivierungssystem, wäre gefährdet.
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Datenverlust infolge fehlender Verfahrensfestlegungen
Fehlende Regelungen von Verantwortlichkeiten für das Archivierungsverfahren sowie eine unzureichende Integration des Archivierungssystems können zum Verlust von archivierten Daten und Dokumenten führen.
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Technische Inkompatibilitäten
Die Lesbarmachung stellt eine wesentliche Anforderung an ein System zur elektronischen Archivierung dar. Durch änderungen des IT-Systems können Inkompatibilitäten entstehen, welche die Lesbarkeit der archivierten Unterlagen über den gesamten Aufbewahrungszeitraum gefährden.
5. Bedeutung der organisatorischen Festlegung
Zur Bewältigung der genannten Risiken ist neben den bereits unter 3. vorgenannten IT-bezogenen Verfahren und Kontrollen, die Gestaltung und Festlegung der gesamten Bandbreite der mit der Archivierung zusammenhängenden Geschäftsprozesse notwendig. Eine schriftliche Festlegung ist zu fordern und übrigens ebenso aufzubewahren.
In der IDW-Stellungnahme sind die notwendigen Verfahren und Kontrollen an verschiedenen Stellen ausführlich aufgezählt. Die Aufzählungen sind wiederum geeignet, die Prüfung pragmatisch, Schritt für Schritt zu gliedern.
Nachfolgend finden sich einige Beispiele für Regelungen im Bereich der Ablauforganisation, die zwingend festzulegen sind und in eine Prüfung einbezogen werden müssen:
- Festlegung der Verantwortlichkeiten und Kompetenzen in Archivierungsprozessen
- Identifikation der aufbewahrungspflichtigen Dokumente und Daten
- Bestimmung der Dauer der Speicherung von Daten und Dokumenten im IT-gestützten Rechnungslegungssystem (Produktivsystem)
- Festlegung des Archivierungszeitpunktes, der Archivierungsfrequenz und der Archivierungsprozesse
- Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Archivierung sowie der Wiedergabequalität
- Eindeutige Festlegung der Erfassungsart je Dokumententyp: Durch Kontrollen für die Erfassung ist zu gewährleisten, dass die zu archivierenden Dokumente für jede Erfassungsart vollständig zur Erfassung gelangen
- Abgleich der Anzahl der zu archivierenden Dokumente mit der Anzahl der tatsächlich erfassten Dokumente auf der Grundlage von Protokollen (Scanprotokoll etc.)
- Vermeidung von Doppelerfassungen durch geeignete Maßnahmen, z.B. durch Kennzeichnung der Archivierung auf den Originaldokumenten
- Verknüpfung der einzelnen Seiten eines mehrseitigen Dokuments im Archivierungssystem
- Kontrolle der originalgetreuen Wiedergabe eines Dokuments z.B. auf Verfälschung durch automatische Bildkorrekturverfahren (Ausblenden dunkler Ränder etc.)
6. Fazit
Elektronische Archivierungssysteme werden dem Wirtschaftsprüfer auch im KMU-Bereich mehr und mehr begegnen.
Die Systeme gehören zu den im Rahmen der IKS-Prüfung und insbesondere der IT-Systemprüfung zu betrachtenden Bereichen. Die IDW-Stellungnahme IDW RS FAIT 3 gehört zu den brauchbaren Standards, die aufgrund Ihrer grundlegenden systematischen Information, der Angabe von Risiken und dem Detaillierungsgrad pragmatisch anwendbar sind.
Prädikat: anwendbar („lesenswert”)
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Januar 2008
Der Zertifizierungsstandard ISO/IEC 27001:2005
Parallel zu der wahrzunehmenden weltweiten und stetigen Zunahme an Informationsspeicherung und -verarbeitung einschließlich Datenkommunikation durch Unternehmen und staatliche Institutionen sind auch die Anforderungen an die Informationssicherheit gestiegen.Für die Unternehmen stellt sich in diesem Zusammenhang vor allem die Frage, wie die Risiken in immer komplexeren Systemumgebungen beherrschbar gemacht werden können.
Der zunehmenden Bedeutsamkeit dieser Problemstellung entsprechend ist mit dem ISO/IEC 27001:2005 eine internationale und zertifzierbare Norm geschaffen worden.
Dabei handelt es sich um eine Weiterentwicklung des britischen Standards BS 7799-2:2002, einer Sammlung erfolgreicher Methoden - so genannter Best-Practise-Standards - zur Informationssicherheit.
Der Standard ISO 27001 spezifiziert die Anforderungen an ein System (Information Security Management System), welches den Schutz der Information mit Hinblick auf operationale Risiken maximieren soll.
Die dabei betrachteten Hauptaspekte sind:
- Vertraulichkeit
- Integrität/Verlässlichkeit
- Verfügbarkeit
Das Modell bedient sich inhaltlich der Best-Practice-Normen aus dem ISO-Standard 17799:2005. Dieser beinhaltet Verfahren und Methoden von Kontrollmechanismen für die Informationssicherheit und liefert somit methodische Lösungsansätze für Maßnahmen, die zur Reduzierung der Risikosituation führen.
Gleichwohl hat die Implementierung eines solchen ISMS auch positive Auswirkungen auf die interne Organisationsstruktur.
So kommt z.B. durch den rollierenden IT-Sicherheitsprozess in einem Vier-Phasen-Zyklus aus
- Konzeption
- Implementierung
- Überwachung
- Mängelbeseitigung
Zudem bietet eine Zertifizierung nach ISO 27001 neben den organisatorischen Prozessverbesserungen auch Potenzial für aquisitorische Vorteile und Kostensenkungen durch die Senkung der kalkulatorischen Risikokosten. Z.B.:
- Kostensenkungspotenziale bei Fremdfinanzierung durch geringer zu bewertende Risikokosten (Basel II)
- Wettbewerbsvorteile im Auslandsgeschäft durch Zertifizierung nach internationalem Standard
- Annäherungspotenzial im Fall sicherheitssensitiver Vertragspartner
- Marktzutritt im Bereich ausgelagerter Dienstleistungen (Outsourcing) durch bereits zertifizierte Auftraggeber
- Erleichterungen im Rahmen der Abschlussprüfung durch sachverhaltliche Nachweise gegenüber Wirtschaftsprüfern
- verbesserte Rechtssicherheit für die Unternehmensleitung durch zertifizierte Ordnungsmäßigkeit (§ 93 AktG, § 43 GmbHG)
- Ausstrahlungseffekte durch signalisiertes Ordnungsbewusstsein und internationale Ausrichtung
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Dezember 2007
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beim Einsatz elektronischer Archivierungsverfahren
Elektronische Archivierungsverfahren sind Dank immer günstiger werdender Speichermedien und Archivierungsverfahren in allen wirtschaftlichen Bereichen zunehmend von Bedeutung. Kaum ein Unternehmen, das sich nicht mit diesem Thema befasst, um die Effizienz seiner Geschäftsprozesse zu optimieren und die Menge der physisch gelagerten Dokumente zu reduzieren.Zu den Vorteilen der elektronischen Archivierung gehören insbesondere die Verkürzung von Such- und Liegezeiten von Dokumenten, die Vermeidung von so genannten Medienbrüchen zwischen analogen und digitalen Systemen sowie die hohen Raum- und Materialkosten bei der Archivierung in Papierform.
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Oktober 2007
Digital signierte Rechnungen
Die Rechnung ist als der Beleg für das Recht des Käufers zum Vorsteuerabzug das wesentliche Element des deutschen und europäischen Umsatzsteuersystems. Der elektronische Versand von Rechnungen bietet für kleine und mittelständische Unternehmen ein enormes Potential zur Kosteneinsparung.Der Gesetzgeber hat hierfür mit der Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2001/115/EG (Rechnungsrichtlinie) im nationalen Umsatzsteuerrecht die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen. Die Vorgaben der Rechnungsrichtlinie wurden durch Art. 5 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften in nationales Recht umgesetzt und sind am 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Rechnungen sind hiernach auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auch auf elektronischem Wege zu übermitteln (§ 14 Abs. 1, Satz 2 UStG). Bei elektronischer Übermittlung sind nach § 14 Abs. 3 UStG die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts zu gewährleisten. Diese Regelungen zur elektronischen Rechnung hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 29. Januar 2004 erläutert (http://www.bundesfinanzministerium.de).
Zur Erfüllung der Anforderungen an die Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit des Inhalts ist entsprechend § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG eine elektronisch übermittelte Rechnung mit einer qualifizierten elektronische Signatur (§ 2 Nr. 3 SigG) oder mit einer qualifizierten elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung (§ 2 Nr. 15 SigG) zu versehen. Zur Erstellung der Signatur wird ein qualifiziertes Zertifikat benötigt, das von einem Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wird und mit dem die Identität des Zertifikatsinhabers bestätigt wird (§ 2 Nr. 7 SigG).
Eine qualifizierte elektronische Signatur ist eine Art von Siegel zu digitalen Daten. Sie wird unter Einsatz mathematischer Verfahren mit Hilfe eines privaten kryptographischen Schlüssels erzeugt. Mit Hilfe des dazugehörigen öffentlichen Schlüssels kann die Signatur jederzeit überprüft und damit der Signaturschlüssel-Inhaber und die Unverfälschtheit der Daten festgestellt werden.
Die jeweils einmaligen Schlüsselpaare (privater und öffentlicher Schlüssel) werden durch anerkannte Stellen natürlichen Personen fest zugeordnet. Die Zuordnung wird durch ein Signaturschlüssel-Zertifikat beglaubigt. Es handelt sich dabei um ein signiertes „digitales Dokument”, das den jeweiligen öffentlichen Schlüssel sowie den Namen der Person, der er zugeordnet ist, oder ein Pseudonym enthält. Das Zertifikat erhält der Signaturschlüssel-Inhaber, so dass er es signierten Daten für deren Überprüfung beifügen kann. Darüber hinaus ist es über öffentlich erreichbare Telekommunikationsverbindungen (z. B. Internet) jederzeit für jedermann nachprüfbar.
Die Ersteller elektronischer Rechnungen sind somit verpflichtet, ihre Dokumente mit einer solchen Signatur zu unterzeichnen und zu verschicken. Die Empfänger der elektronischen Rechnung müssen vor der Weiterverarbeitung die Signatur auf Korrektheit hin überprüfen. Nur ordnungsgemäß signierte Rechnungen sind vorsteuerabzugsfähig. Im Anschluss besteht die Notwendigkeit, die Rechnung gemeinsam mit dem Prüfprotokoll für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Sowohl das Übermittlungsverfahren als auch die elektronische Rechnung unterliegen der Dokumentationspflicht.
Der breite Einsatz von elektronischen Signaturverfahren erfordert eine zuverlässige und effektive Sicherheitsinfrastruktur für die Zuordnung der Signaturschlüssel durch Zertifikate (Zertifizierungsdiensteanbieter) sowie sichere technische Komponenten. Die Signaturschlüssel-Inhaber müssen darüber unterrichtet sein, welche Maßnahmen sie in ihrem eigenen Interesse für sichere elektronische Signaturen zu treffen haben.